Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

1) Allen Vereinbarungen und Angeboten liegen unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde; sie werden durch die Auftragserteilung, durch Abschluss des Vertrages oder durch die Annahme der Lieferung anerkannt. Abweichenden Bedingungen des Abnehmers oder des Lieferanten widersprechen wir hiermit ausdrücklich.

2) Unsere Bedingungen gelten auch für Folgegeschäfte, ohne dass es einer ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

2. Angebot und Vertragsabschluss

1) Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Der Vertrag kommt in diesem Fall erst durch eine schriftliche Bestätigung des Auftrages unsererseits zustande oder durch Auslieferung der Ware.

2) Unsere Angebote gelten jeweils für das laufende Kalenderjahr, soweit im Angebot nicht anders angegeben.

3) Für die angebotene Lieferware behalten wir uns Zwischenverkauf vor.

3. Preise

1) Unsere Preise sind, sofern dies bei Angebotsabgabe oder Entgegennahme des Auftrages vorbehalten wurde, freibleibend und verstehen sich in EURO zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Sie gelten bei Anlieferung (Lieferung ab Werk, Frachtkosten werden separat ausgewiesen) auf dem Festland der Bundesrepublik Deutschland. Es gelten die am Tag der Lieferung gültigen Preislisten.

2) Die Quadratmeterpreise verstehen sich für die Stückzahl, die im Fachverband und in der statistischen Auswertung sowie den gültigen Preislisten allgemein für einen Quadratmeter zugrunde gelegt werden.

3) Wir berechnen einen CO2-Aufschlag in Höhe von 2,8 % des Nettowarenwertes. Der Mautzuschlag wird mit 1 % vom Nettowarenwert berechnet. Die Fracht beträgt 3 %, jedoch mindestens 47,50 €. Bei von der Rechnungsadresse abweichender Lieferanschrift berechnen wir zuzüglich eine Lieferpauschale in Höhe von 35 € für den erhöhten Lieferaufwand.

4. Sortierung

Keramische Fliesen werden in folgender Weise sortiert:

1) Erste Sortierung – entsprechend der DIN EN-Normen. An die erste Sortierung können normale Anforderungen hinsichtlich einwandfreier Scherben, Oberfläche, Sauberkeit und Schönheit der Glasur gestellt werden. Kleinere Mängel, geringfügige Form- und Farbabweichungen der einzelnen Fliesen sind zulässig, soweit sie bei sachgemäßer Verlegung das Gesamtbild nicht beeinträchtigen. Mindersortierung oder andere nicht der ersten Sortierung zugehörige Fliesen, sind Fliesen mit deutlich erkennbaren Fehlern. Die Einhaltung der Güteanforderung nach den DIN EN-Normen ist in diesem Fall nicht Voraussetzung für eine mangelfreie Erfüllung.

5. Lieferung, Verzug und Unmöglichkeit

1) Lieferfristen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, wegen der bekannten keramischen Erzeugungseigenschaften unverbindlich. Lieferfristen beginnen mit dem Tag unserer schriftlichen Bestätigung. Die Einhaltung einer Lieferfrist setzt die rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Lieferanten voraus.

2) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände z. B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Maßnahmen etc. – auch wenn sie beim Vorlieferanten eintreten – verlängern, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung verhindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang.

Wird durch die vorgenannten Umstände die Lieferung unmöglich, so werden wir von der Lieferverpflichtung befreit. Das gleiche gilt bei Unzumutbarkeit. Auf die vorgenannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Abnehmer unverzüglich benachrichtigen. Eine erfolgte Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft; wegen der noch ausstehenden Mengen darf die Bezahlung der Teillieferung nicht verweigert werden.

3) Im Falle des Leistungsverzuges durch uns oder einer von uns zu vertretenden Unmöglichkeit der Leistung sind Schadenersatzansprüche des Abnehmers ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

6. Verpackung und Lagerkosten

1) Bei Kartonverpackungen sind die Verpackungsspesen in unseren Preisen eingeschlossen. Im Allgemeinen verladen wir alle Produkte auf Europaletten. Diese berechnen wir – sofern nicht die entsprechende Anzahl an Tauschpaletten in qualitativ einwandfreiem Zustand zurückgegeben wird – mit 22,00 € pro Europalette. Für das Verpacken bzw. Einschrumpfen der Paletten berechnen wir 3,90 € je eingeschrumpfter Palette. Bei frachtfreier Rücksendung der Paletten in einwandfreiem Zustand schreiben wir aufgrund des Abzugs für den Handlingsaufwand einen Betrag in Höhe von 17,00 € pro Palette gut.

2) Für Post und Stückgutversandt berechnen wir an Verpackungsspesen 3 % vom Brutto-Warenwert und zusätzlich Versandkosten, die wir zu den Selbstkosten in Rechnung stellen.

3) Die Kosten des Rücktransportes von Verpackungsmaterial gehen zulasten des Abnehmers, auch wenn wir – gemäß Verpackungsverordnung – zur Rücknahme verpflichtet sind.

4) Ist der Abnehmer zur Abholung der Ware verpflichtet und gerät er mit der Abholung in Verzug (§§ 293 ff. BGB), so können wir pauschal für jede Woche (ggf. zeitanteilig) ein Lagergeld für unsere erforderlichen und notwendigen Mehraufwendungen in Höhe von höchstens 25,00 € netto zzgl. der jeweils geltenden Mehrwertsteuer berechnen. Dies gilt auch, wenn wir dem Abnehmer eine angemessene Nachfrist zur Abnahme gesetzt haben und nach erfolglosem Ablauf dieser Frist vom Vertrag zurücktreten. Dem Abnehmer ist der Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.

7. Lieferung und Gefahrenübergang

1) Für Lieferungen unsererseits ist die Verladestelle Leistungsort. 

2) Wird die Ware auf Wunsch des Abnehmers an diesen geliefert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Auslieferung zur Verladung in das Transportmittel auf den Abnehmer über, es sei denn es handelt sich beim Abnehmer um einen Verbraucher. Diese Regelung des Tragens der Gefahr ist unabhängig davon, wer die Kosten der Versendung nach dem Vertrag zu tragen hat. Bei Selbstabholung geht die Gefahr mit der Bereitstellung zur Verladung auf den Abnehmer über.

3) Ist die Ware versandbereit und verzögert sich der Versand aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Abnehmer über.

4) Lieferung frei Baustelle oder frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen unter der Voraussetzung einer mit einem schweren Lastzug befahrbaren Anfuhrstraße. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Abnehmers die befahrbare Anfuhrstraße, so haftet dieser für auftretende Schäden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Das Abladen hat unverzüglich und sachgemäß durch den Abnehmer zu erfolgen. Wartezeiten werden dem Abnehmer berechnet. Bei Lieferung an eine andere als die vereinbarte Stelle trägt der Abnehmer die Kosten.

5) Bei Anlieferung per Bahn, mit Fahrzeugen des gewerblichen Güternah- und Fernverkehrs oder durch sonstige Verkehrsträger, hat der Abnehmer die erforderlichen Formalitäten gegenüber dem Frachtführer wahrzunehmen.

6) Der Abnehmer ist verantwortlich für eventuell notwendige behördliche Genehmigungen zum Abstellen von Waren auf dem Gehweg oder dergleichen.

7) Der Abnehmer übernimmt die Haftung für Beschädigungen außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes, die beim Befahren auf Weisung oder mit Duldung des Abnehmers entstehen. Dies umfasst auch Beschädigungen am Fußweg, einer Einfahrt oder eines Hofgrundstücks.

8. Zahlungsbedingungen

1) Der Kaufpreis ist sofort bei Empfang der Ware fällig.

2) Die Annahme von Zahlungsmitteln wie Schecks und anderen erfüllungshalber gegebenen Papieren, behalten wir uns vor.

3) Zahlungsverzug tritt, sofern kein Zahlungsziel vereinbart wurde, spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung ein. Sofern bei Lieferungen in die Bundesrepublik Deutschland der Schuldner Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, so gilt dies nur, wenn in der Rechnung oder der Zahlungsaufstellung besonders auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

4) Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Geldeingang auf unserem Konto.

5) Ab Verzugseintritt berechnen wir Zinsen gemäß § 288 BGB in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, bei Endverbrauchern in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.

6) Die Gewährung eines Skontos hat stets zur Voraussetzung, dass keine älteren Rechnungen zur Zahlung offenstehen.

7) Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Abnehmer zu einer Aufrechnung oder Zurückbehaltung fälliger Zahlungen.

8) Wenn die vorstehenden Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden oder wenn sich die Zahlungsweise des gewerblichen Abnehmers uns oder anderen Gläubigern gegenüber verschlechtert oder wenn sich die Vermögensverhältnisse des gewerblichen Abnehmers verschlechtern, sind wir berechtigt, alle offenen Forderungen – insbesondere auch gestundete – fällig zu stellen, weitere Lieferungen bis zur Erfüllung aller unserer Forderungen einzustellen oder Vorauszahlungen zu verlangen.

9) Wir haben das Recht, unsere Forderungen gegen unsere Abnehmer an Dritte abzutreten.

10) Der Abnehmer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb der Bundesrepublik Deutschlands anfallen.

9. Eigentumsvorbehalt

1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Dieser Eigentumsvorbehalt gilt bei gewerblichen Abnehmern, bis diese sämtliche Forderungen aus der Geschäftsverbindung einschließlich Zinsen und Kosten gezahlt haben und erstreckt sich auch auf die weiterverkaufte Lieferung.

2) Bei von dritter Seite vorgenommenen Pfändungen – auch nach Vermischung oder Verarbeitung – sowie bei jeder anderen von dritter Seite ausgehenden Beeinträchtigungen unserer Rechte an der Vorbehaltslage hat der Abnehmer uns sofort schriftlich Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen.

3) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware entstandenen Erzeugnisse. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Abnehmer dabei für uns vor, ohne dass uns daraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit uns nicht gehörenden Sachen, erwerben wir, sofern die Vorbehaltsware nicht wesentlicher Bestandteil des Grundstücks eines Dritten wird, Miteigentum an der hergestellten neuen Sache im Verhältnis des Fakturenwerts der Vorbehaltsware zum Fakturenwert der übrigen verarbeiteten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwerben wir bei Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Sachen keinen Miteigentumsanteil, überträgt uns der Abnehmer bereits jetzt den nach dem vorstehenden Satz bestimmten Miteigentumsanteil. Für die neue Sache gelten im Übrigen die Regelungen zur Vorbehaltsware entsprechend.

4) Ist der Abnehmer seinerseits Handwerker oder Händler (Wiederverkäufer) so ist ihm widerruflich die Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nur im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsganges gestattet. Jede andere Verfügung, insbesondere eine Verpfändung, Sicherungsabtretung oder Überlassung im Tauschwege, ist ihm nicht gestattet. Die Berechtigung zur Weiterveräußerung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, sobald der Abnehmer uns gegenüber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug gerät oder er sonstige uns gegenüber bestehende Verpflichtungen, insbesondere aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt, verletzt.

5) Die Forderung aus der Weiterveräußerung und Weiterverarbeitung der Vorbehaltsware tritt der Abnehmer schon jetzt einschließlich sämtlicher Nebenrechte in Höhe der uns ihm gegenüberzustehenden Forderung mit dem Rang vor dem Rest an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Der Abnehmer ist verpflichtet auf unser Verlangen die Namen der Drittschuldner anzugeben. Für den Fall, dass die Lieferung von dem Abnehmer zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verkauft wird, gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung nur in Höhe des Wertes unserer Lieferung. Der Abnehmer ist zur Einziehung der Forderung auf dem Weiterverkauf der Lieferung widerruflich ermächtigt. Diese Einzugsermächtigung erlischt, auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Abnehmer seine Zahlungen einstellt oder sobald er uns gegenüber mit seinen sonstigen Verpflichtungen in Verzug gerät. Das gleiche gilt im Falle eines Scheck- oder Wechselprotests oder einer erfolgten Pfändung. Auf unser Verlangen hin hat der Abnehmer dem Drittschuldner die Abtretung unverzüglich anzuzeigen.

6) Der Abnehmer hat an uns abgetretene, von ihm aber eingezogene Forderungen zur Abdeckung seiner fälligen Zahlungsverpflichtungen sofort an uns zu überweisen, bis dahin in seinen Büchern diese Forderungen als Fremdbestände für uns zu kennzeichnen und treuhänderisch zu verwahren.

7) Die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten sind nach Wahl des Abnehmers auf sein Verlangen hin insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die jeweils zu sichernde Gesamtforderung unsererseits um 20 % übersteigt. Als Wert sind, sofern wir nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweisen, die Einkaufspreise des Abnehmers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware, für die Herstellungskosten des Sicherungsguts bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines Sicherheitsabschlags in Höhe von 20 % wegen möglicher Mindererlöse.

8) Kommt der Abnehmer uns gegenüber mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug oder verletzt er eine sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenden Pflicht, so sind wir vorbehaltlich § 107 Ab. 2 InsO berechtigt, die Herausgabe der Lieferung zu verlangen und diese beim Abnehmer abzuholen. Der Abnehmer ist zur Herausgabe verpflichtet. Des Weiteren sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Soweit der Abnehmer seinerseits Unternehmer ist, erfolgt eine Warenrücknahme nur sicherheitshalber; es liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn dieser wird ausdrücklich erklärt.

10. Warenrücknahme

1) Bei freiwilliger, also nicht von uns geschuldeter, Rücknahme der von uns gelieferten Materialien haben wir Anspruch auf Ausgleich der infolge des Vertragsschlusses getätigten Aufwendungen in Höhe von 35 % des vereinbarten Kaufpreises, zuzüglich einer Rückfrachtgebühr in Höhe von 65,00 € innerhalb Deutschlands (Ausland auf Anfrage). Dem Abnehmer wird der Nachweis gestattet, der Schaden sei nicht entstanden oder niedriger als die geltend gemachte Pauschale.

2) Als Schadensersatz wegen Nichterfüllung bei Annahmeverzug berechnen wir 20 % des Bestellpreises ohne Abzüge, wobei dem Abnehmer der Nachweis gestattet ist, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in Höhe der Pauschale entstanden ist. Der Nachweis und die Geltendmachung eines höheren Schadens bleiben uns vorbehalten.

3) Fliesenreste werden nicht zurückgenommen. In diesem Fall sind wir berechtigt, diese auf Kosten und Gefahr des Absenders zurückzusenden.

11. Annahmeverzug

1) Der Abnehmer kommt in Verzug, wenn er die von uns angebotene Ware nicht annimmt. Während des Verzugs des Abnehmers haben wir nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

2) Wird eine nur der Gattung nach bestimmte Sache geschuldet so geht die Gefahr mit dem Zeitpunkt auf den Abnehmer über, in welchem er dadurch in Verzug kommt, dass er die angebotene Sache nicht annimmt.

3) Wir sind berechtigt im Falle des Annahmeverzugs des Abnehmers Ersatz der Mehraufwendung zu verlangen, die wir für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der geschuldeten Ware machen mussten.

4) Sind Abrufaufträge vereinbart, so hat der Abnehmer spätestens 6 Wochen nach Auftragserteilung vollständig abzunehmen. Eines erneuten Angebots durch uns bedarf es hierzu nicht. Der Abnehmer kommt in diesem Fall nach Ablauf der 6 Wochen in Annahmeverzug, §§ 293 ff. BGB.93 ff. BGB.

12. Mängelhaftung

1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, übernehmen wir für die von uns vertriebenen Fliesen der ersten Sortierung die Gewähr dafür, dass diese den Merkmalen der DIN EN-Normen entsprechen. Muster und Proben geben nur den durchschnittlichen Ausfall der Ware wieder. Im Hinblick auf die Besonderheit der keramischen Herstellung können handelsübliche oder unerhebliche Abweichungen der gelieferten Ware sowie handelsüblicher Bruch und Schwund nicht beanstandet werden. Gleiches gilt auch für geringfügige Abweichungen in Größe und Stärke der Fliesen sowie dafür, dass die Lieferungen in der Farbe ungleichmäßig ausfallen.

2) Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft, so hat der Abnehmer die Ware und die Verpackung unverzüglich nach Anlieferung/Abholung zu überprüfen und alle erkennbaren oder offensichtlichen Mängel, Transportschäden, Verlustmengen oder Falschlieferungen uns unverzüglich, spätestens jedoch 7 Werktage nach Lieferung/Abholung in jedem Falle aber vor Weiterveräußerung, Verbrauch oder Verarbeitung anzuzeigen und zu rügen. Unterlässt der Abnehmer diese Anzeige, gilt die Ware als genehmigt und etwaige Mängel können nicht mehr beanstandet werden. Verdeckte Mängel sind uns unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. Im Falle einer verspäteten Anzeige und Rüge uns gegenüber gilt das Vorstehende entsprechend.

3) Bemängelte Ware ist vom Abnehmer bis zur endgültigen Klärung zur Vermeidung von Beschädigungen sachgemäß einzulagern und zu unserer Besichtigung bereit zu halten.

4) Bei berechtigter und fristgerechter Mängelrüge beheben wir die Mängel im Wege der Nacherfüllung. Zum Rücktritt vom Vertag oder zur Minderung des Kaufpreises ist der Abnehmer erst nach erfolglosem Ablauf einer von ihm gesetzten angemessenen Nachfrist zur Nacherfüllung berechtigt, es sei denn, die Fristsetzung ist nach den gesetzlichen Bestimmungen entbehrlich.

5) Handelt es sich bei dem Endabnehmer des Kaufgegenstandes in der Lieferkette um einen Verbraucher so ist der Abnehmer zum Rückgriff nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, jedoch stehen dem Abnehmer etwaige Schadensansprüche und Aufwendungsersatzansprüche nur nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer 13 unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen zu.

6) Jede Gewährleistung entfällt, wenn der Abnehmer die Ware unsachgemäß lagert oder behandelt. Für Handhabungsmängel der gelieferten Ware beim Abnehmer übernehmen wir keine Gewähr. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Abnehmer nachweist, dass ein Mangel der gelieferten Ware vorliegt oder Handhabungsmängel auf einen Mangel der gelieferten Ware zurückzuführen sind.

7) Keramische Erzeugnisse, die als Bodenbelege verwendet werden, unterliegen generell, wie alle Bodenbelagsstoffe, einem Verschleiß. Da dieser Faktor außerhalb unseres Einflussbereiches liegt, kann für daraus resultierenden Abrieb keine Gewähr geleistet werden. Wir übernehmen jedoch die Gewähr dafür, dass die von uns in der ersten Sortierung angebotenen Produkte den angegebenen Verschleißklassen entsprechen.

8) Für etwaige Schadenersatzansprüche und Aufwendungsersatzansprüche des Abnehmers gelten die Bestimmungen der nachfolgenden Ziffer 13 unserer allgemeinen Geschäftsbedingungen.

9) Soweit mit den vorstehenden Regelungen für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist oder eine Beschränkung der Mängelansprüche des Abnehmers verbunden ist, gelten diese nur gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

13. Sonstige Schadenersatzansprüche

1) Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen oder außervertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer mangelhaften Lieferung oder unerlaubten Handlung, haften wir auf Schadenersatz und Aufwendungsersatz – vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Haftungsvoraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit sowie im Falle der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (eine wesentliche Vertragspflicht ist eine solche deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet). Im letzteren Falle ist unsere Haftung begrenzt auf den bei Vertragsabschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden. Ist der Abnehmer seinerseits Unternehmer, ist unsere Haftung auch bei grober Fahrlässigkeit auf den bei Vertragsschluss typischerweise voraussehbaren Schaden begrenzt.

2) Die vorstehende Haftungsregelung gilt – soweit im Nachfolgenden nichts anderes geregelt ist – auch für Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung und Verzug. Bei Verzug oder Unmöglichkeit haften wir gegenüber Nichtkaufleuten auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur in Höhe der Mehraufwendungen für einen Deckungskauf oder eine Ersatzvornahme. Ist der Kauf für beide Seiten ein Handelsgeschäft haften wir für Verzögerungsschäden, die nur auf leichter Fahrlässigkeit beruhen, nur in Höhe von 5 Prozentpunkten des mit uns für die Lieferung vereinbarten Kaufpreises. Das gleiche gilt für eine Haftung unsererseits auf Schadenersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen wegen Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung.

3) Über die vorstehenden Regelungen hinaus ist eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.

4) Die in den vorstehenden Regelungen (Ziffer 13. 1 – 3) enthaltenen Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten nicht im Falle einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz (sofern dies Anwendung findet), einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit des Liefergegenstandes oder im Falle eines arglistigen Verschweigens des Mangels durch uns.

5) Sofern dem Käufer durch den Einbau einer durch die Fliesen-Zentrum Deutschland GmbH als Verkäuferin mangelhaft gelieferten Sache zusätzliche Ein- und Ausbaukosten entstehen, so übernimmt die Fliesen-Zentrum Deutschland GmbH diese Kosten entgegen § 439 Abs. 3 BGB (n.F. ab 01.01.2018) nur dann, wenn ihr diesbezüglich ein Verschulden zur Last fällt. Dies gilt nur, wenn es sich bei dem Käufer um einen Unternehmer handelt. Im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern haftet die Fliesen-Zentrum Deutschland GmbH in diesen Fällen nach den gesetzlichen Vorgaben. 

14. Datenschutz

Wir weisen darauf hin, dass personenbezogene Daten unserer Vertragspartner zur Abwicklung der Vertragsbeziehung im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert, übermittelt und – soweit erforderlich – verändert werden. 

15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

1) Für jegliche Streitigkeiten aus dem Vertrag ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland, so wie es für Geschäfte zwischen Inländern im Inland gilt, ausschließlich maßgebend. Die Anwendung des CISG-Abkommens wird ausgeschlossen. 

2) Sofern der Abnehmer Kaufmann ist oder die sonstigen Voraussetzungen des § 38 ZPO vorliegen, ist für alle Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis, einschließlich Wechsel- und Urkundenprozessen, bei Rechtsgeschäften Trier als Gerichtsstand vereinbart. Das gleiche gilt auch für Streitigkeiten, die das Zustandekommen und die Gültigkeit des Vertrages betreffen. 

16. Teilnichtigkeit

Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, eine neue Bestimmung zu vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Zweck am nächsten kommt. 

 

Stand Januar 2024